Der Sachverständige Prof. Dr. Neumann gab in seiner Vernehmung in Bezug auf die Ermordung des armenischstämmigen Journalisten Hrant Dink im Jahr 2007 in Istanbul an, dass Teile des Sicherheitsapparates von vornherein von den Plänen zu seiner Ermordung gewusst haben, wenn es nicht sogar weitergehende Verwicklungen gegeben habe; Einzelheiten wisse man aber nicht. Über diese Angaben des Sachverständigen hinaus lässt sich zum einen heute sagen, dass konkret bekannte Beamte der Polizeibehörden nicht nur von den Mordplänen wussten, sondern Hrant Dink bewusst nicht gewarnt und nicht geschützt haben und den Mord sogar aktiv beobachtet haben. Weiter ist aus den in Folge des Mordes an Hrant Dink eröffneten Verwaltungs- und Strafverfahren bekannt, dass es in diesen zu systematischer Fälschung, Verfälschung und Unterdrückung und dem Ausstellen inhaltlich unrichtiger Urkunden durch Polizeibehörden gekommen ist; ein Umstand, den der Sachverständige nicht erwähnte. 

I.

Die über die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. Neumann hinausgehenden Erkenntnisse bzgl. der Ermordung Hrant Dinks am 19. Januar 2007 und die Erkenntnisse aus den nachfolgenden Strafverfahren, die im Folgenden unter Beweis gestellt werden, sind für das hiesige Verfahren, relevant, 


– da sie Rückschlüsse auf die Praxis von Beweismittelfälschungen in den türkischen Strafverfolgungsbehörden um das Jahr 2007 zulassen, nämlich, dass diese weit verbreitet waren und von der Leitungsebene gedeckt bzw. selber betrieben wurden, 

– da sie Rückschlüsse auf das erhebliche Ausmaß zulassen, in dem türkischen Polizeibeamten, die Kontaktpersonen des BKA im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches waren, Amtsmissbrauch, Beweismittelfälschung, das Verfälschen und Unterdrücken von Urkunden und sogar Mord durch Unterlassen vorgeworfen wird, 
– da sie Rückschlüsse auf Ziele und Bestrebungen der Alperen Ocakları und ihrer Mitglieder in den Jahren 2006/2007 zulassen, nämlich, dass ihre Anhänger für den Mord an Hrant Dink mitverantwortlich sind und dieser Mord in Übereinstimmung mit der Ideologie dieser Vereine steht, 

– und da sie schließlich Rückschlüsse auf den Charakter des türkischen Staates in den Jahren 2006/2007 zulassen, nämlich dass eine große Gruppe von Beamten verschiedener Sicherheitsbehörden diesen Mord vorsätzlich nicht nur nicht verhinderte, sondern einige ihn aktiv begleitet haben. 

Die Verfahrensrelevanz der Beweismittelfälschung liegt aufgrund der eingeführten Dokumente aus türkischen Strafverfahren (vgl. insbesondere Verlesungen am Hauptverhandlungstag vom 29.01.2018), aus Rechtshilfeverfahren sowie aufgrund des undatierten Dokumentes der Abteilung für Terrorbekämpfung der Generalssicherheitsdirektion, ehemals bezeichnet als Nr. 16 SLL1 (SA I Bd. 2.2.3 Bl. 257, 258ff), auf der Hand. Hierauf hat bereits die Verteidigung Yesılcalı in ihrer Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO zu der Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Neumann in der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2018 (Protokollanlage 134.3) und im Verwertungswiderspruch zu den sogenannten Beschlüssen der 8. Parkeikonferenz (Protokollanlage 27.5) hingewiesen und ebenso die Verteidigung Büyükavci in ihren Widersprüchen zu dem ehemaligen Dokumente Nr. 16 der SLL1 (vgl. Protokollanlage 35.3 und 49.4).

Das strafbare Verhalten der Kontaktpersonen des BKA in der Generalsicherheitsdirektion (GSD) und in dem Polizeipräsidium Istanbul wegen Mord durch Unterlassen und wegen Beweismittelfälschung und Amtsmissbrauch ist deshalb relevant, weil Erkenntnisse aus dem polizeilichen Informationsaustausch in das hiesige Ermittlungsverfahren eingeflossen sind und weil sie strategische Ermittlungsentscheidungen und konkrete Ermittlungshandlungen bestimmt haben, ohne dass dies in der Verfahrensakte aktenkundig geworden wären. Insofern wird auf die Darlegungen in den immer noch nicht beschiedenen Anträgen vom 5. Mai 2017 (Anlage 51.8 und 51.9.) sowie auf die Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO zu der Vernehmung des EKHK Vogel (Protokollanlage 51.7) verwiesen. Sobald die in den genannten Anträgen beantragen Akten beigezogen sind, wird sich konkret ergeben, welche Ermittlungshandlungen bzw. welche bereits eingeführten Erkenntnisse durch den polizeilichen Informationsaustausch gesteuert wurden bzw. aus diesem stammen. In diesem Zusammenhang ist somit die beantragte Beweiserhebung relevant, da sie eine Bewertung dieser Erkenntnisse und Ermittlungshandlungen zulässt, nämlich, ob die Informationen von den Beamten stammen, denen Beweismittelfälschung u.ä. vorgeworfen wird. 

Die Frage nach den Zielen und Bestrebungen der Alperen Ocaklar, der Jugendorganisation der islamo-faschistischen BBP (Buyük Birlik Partisi) und ihrer Mitglieder, ist weiterhin relevant wegen des, laut Anklage in der Nacht des 17. Februar 2006 durch die TIKKO erfolgten Anschlages mit einem Sprengsatz auf die Räumlichkeit des Provinzvorstands der Alperen Ocakları in Erzincan. 

II.

Im Folgenden werden die für die genannten Beweisziele relevanten Tatsachen 

durcheinen Antrag auf auszugsweiser Verlesung der Anklageschrift aus dem Jahr 2015, die sich gegen 26 Beamte aus den Sicherheitsbehörden u.a. wegen Mord an Hrant Dink durch Unterlassen, Amtsmissbrauch und Beweismittelfälschung richtet, 
durcheinen Antrag auf Vernehmung des Av. […], einem Nebenklagevertreter der Familie Dink, und
– durcheinen Antrag auf Vernehmung der Verbindungsbeamten des BKA bei der Deutschen Botschaft Ankara, die dort von 2006 bis zum Jahr 2015 tätig waren, 

unter Beweis gestellt. 

1.Es wird beantragt, 

die in türkischer Sprache verfasste und dem Antrag beigefügte Anklageschrift der Generalsstaatsanwaltschaft Istanbul vom 4. Dezember 2015 übersetzen zu lassen und die Übersetzung zu verlesen zu dem Beweis der Tatsache, dass es dort heißt: 


[Seite 1] „T.C., Istanbul, Generalstaatsanwaltschaft Abteilung für Terror und Organisiertes Verbrechen […]

ANKLAGE

Gericht für schwere Straftaten Istanbul 
KLÄGER: Öffentliche Hand

GESCHÄDIGTER: HRANT DINK […] 

ANGESCHULDIGTER:1-RAMAZAN AKYÜREK, […], 

[Seite 2] 

STRAFTAT: Gründung oder Anführung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Urkundenfälschung eines Beamten, Verfälschung, Vernichtung oder Unterdrückung offizieller Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 2-ALI FUAT YILMAZER, […],

STRAFTAT: Gründung oder Anführung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Verfälschung, Vernichtung oder Unterdrückung offizieller Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 3-COSGUN ÇAKAR, […], 

STRAFTAT: Gründung oder Anführung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Urkundenfälschung eines Beamten, Verfälschung, Vernichtung oder Unterdrückung offizieller Dokumente […],

ANGESCHULDIGTER: 4-ENGIN DINÇ […],

STRAFTAT: Mord durch Unterlassen, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 5-YUNUS YAZAR, […], 

STRAFTAT: Gründung oder Anführung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Urkundenfälschung eines Beamten, Verfälschung, Vernichtung und Unterdrückung offizieller Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 6-YILMAZ ANGIN,

[Seite 3] 
„STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 7-TAMER BÜLENT DEMIREL, […], 

STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 8-OSMAN GÜLBEL, […], 

STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 9-ALi POYRAZ, […], 

STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 10-HAMDi EGBATAN, […], 

STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, Amtsmissbrauch […],

[Seite 4]

ANGESCHULDIGTER: 14-MUHITTIN ZENIT, […],

STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Verfälschung, Vernichtung oder Unterdrückung öffentlicher Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 15-MEHMET AYHAN, […], 
[Seite 5]
STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Fälschung, Vernichtung oder Verheimlichung offizieller Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 16-MEHMET UCAR, […], 

STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, Mord durch Unterlassen, Fälschung, Vernichtung oder Verheimlichung offizieller Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 17-ERCAN DEMIR, […], 

STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Fälschung, Vernichtung oder Verheimlichung offizieller Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 18-ÖZKAN MUMCU, […], 

STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Fälschung, Vernichtung oder Verheimlichung offizieller Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 19-FARUK SARI, […],

[Seite 6] 
STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Fälschung, Vernichtung oder Verheimlichung offizieller Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 20-REŞAT ALTAY, […], 

STRAFTAT: Mord durch Unterlassen, Verfälschung, Vernichtung oder Verheimlichung offizieller Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 21-HASAN DURMUŞOGLU, […], 

STRAFTAT: Amtsmissbrauch, Mord durch Unterlassen, Fälschung, Vernichtung oder Verheimlichung offizieller Dokumente […],

ANGESCHULDIGTER: 22-CELALETTIN CERRAH, […],

STRAFTAT: Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 23-SABRi UZUN, […], 

STRAFTAT: Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 24-AHMET ILHAN GÜLER, […], 

STRAFTAT: Mord durch Unterlassen, Amtsmissbrauch […],

[Seite 7] 

ANGESCHULDIGTER: 25-ONUR KARAKAYA, […], 

STRAFTAT: Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, Fälschung, Vernichtung oder Verheimlichung offizieller Dokumente, Amtsmissbrauch […],

ANGESCHULDIGTER: 26- ŞÜKRÜ YILDIZ, […], 

STRAFTAT: Vorsätzliche Beihilfe zur Begehung von Straftaten, Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, Amtsmissbrauch, Behinderung der Justiz […].

und dass es weiter in den wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen u.a. heißt: 

[Seite 7] Aufgrund der Erschießung des Chefredakteurs der Zeitung Agos, Hrant DINK, am 19.01.2007 vor der Agos-Redaktion im Bezirk Sisli, wurde in Folge der seitens der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul geführten Ermittlung Nr. 2007 /115 gegen die Täter Anklage erhoben. 
[… Seite 8] 

Im Rahmen der geführten Ermittlung bezüglich des Vorwurfes, dass einige Beamte von der geplanten Ermordung Hrant DINKS und den Tätern gewusst haben und entsprechend ihrer Aufgabe, Zuständigkeit und Position ihrer Pflicht als Beamte zur Verhinderung des Mordes nicht nachgekommen sind, dass die Angeschuldigten zwar nicht Mitglied in der für den Mord verantwortlichen Organisation waren bzw. diese angeführt haben aber über den geplanten Mord an Hrant Dink in Kenntnis gesetzt waren und somit ihrer gesetzlichen Pflicht, eine Operation gegen die Organisation durchzuführen, nicht nachgekommen sind, und den verstorbenen Hrant DINK weder persönlich, noch körperlich, noch räumlich geschützt haben, […] wurden folgende Beweise und Aussagen sichergestellt: [es folgt eine hier nicht wiedergegebene Aufzählung der Beweismittel]“;

dass es weiter heißt: 

[Seite 52 f] Obwohl während der Ermittlungen der Inspektoren in Bezug auf das Attentat auf Hrant DINK anhand des Sachverständigengutachtens später festgestellt wurde, dass laut dem von Engin DINC unterzeichneten Schreiben, das vom Dezernat des polizeilichen Nachrichtendienstes Trabzon an das Dezernat des polizeilichen Nachrichtendienstes Istanbul übersandt wurde, die in dem Schreiben genannte Telefonnummer von Yasin HAYAL verdeckten Maßnahmen durch die Mitarbeiter des Dezernates des polizeilichen Nachrichtendienstes Istanbul unterlag, teilte der Angeschuldigte Ramazan AKYÜREK in dem Schreiben vom 06.03.2008 an die Inspektoren mit, dass aus den beiliegenden Log-Einträgen hervorgehe, dass die Telefonnummer 0538-7193181 von Yasin HAYAL, die in dem Schreiben vom 17.02.2006 des Dezernats des polizeilichen Nachrichtendienstes Istanbul stehe, keinen verdeckten Maßnahmen des Dezernats des polizeilichen Nachrichtendienstes Istanbul in dem Zeitraum vom 12.02.2006 bis zum 19.01.2007, dem Tatdatum, unterlag und stellte ein diesbezüglich inhaltlich gefälschtes Dokument aus.“;

dass es weiter heißt [Seite 61]:
„[Es] wurde festgestellt, dass der von Sükrü YILDIZ erstellte Bericht vom 11.03.2008 nicht mit dem Bericht vom 22.02.2008 übereinstimmt, dass in seinem Bericht unwahre Behauptungen stehen, dass in dem Bericht Belege und Informationen verwendet wurden, die die Abteilung polizeilicher Nachrichtendienst der Generalsicherheitsdirektion bereitgestellt hat und die andere Berichtersteller nicht verwenden wollten, dass die Abfrage der Telefonnummer, die im Schreiben Nr. 027248 vom 17.02.2008 aufgeführt ist, nach dem Mord an Hrant DINK von den Mitarbeitern des Dezernats des polizeilichen Nachrichtendienstes Istanbul durchgeführt wurde, und dass er zu dem Schluss kam, dass die Observation der Adresse von Osman HAYAL nach dem Mord an Hrant DINK mithilfe von verfälschten Dokumenten so dargestellt wurde, als ob diese bereits vor dem Mord durchgeführt worden wäre.“; 

dass es weiter heißt [Seite 68]:
„Obwohl die Telefonnummer von Erkan ÇANAK, dem Vorsitzenden Richter der 14. Großen Strafkammer Istanbul, der nach dem Attentat auf Hrant DINK den Prozess führte, auf seinen Namen registriert ist, wurden aufgrund der Behauptung, dass der Richter Mitglied einer Terrororganisation sei, unter dem Decknamen Selman BÜYÜKBURÇ gefälschte Urkunden verwendet, um dessen Telefonnummer abzuhören und die Verhandlung unter Kontrolle zu bringen.“; 

und dass es schließlich heißt [Seite 77]: 
„Obwohl die Beamten der Abteilung Nachrichtendienst der Generalsicherheitsdirektion laut dem Schreiben Nr. 027248 vom 17.02.2006 die Telefonnummer von Yasin HAYAL mithilfe der Nachrichtendienstprogramme untersucht haben, hat der Angeschuldigte Ramazan AKYÜREK, damit die geplante Tat im Rahmen der Aktivität der bewaffneten Terrororganisation, deren Anführer er ist, ausgeführt werden kann, ein amtliches Dokument gefälscht und den Inspektoren, die die Verwaltungsuntersuchung führten, übermittelt. In dem Dokument stand, dass in den Log-Einträgen der Abteilung Nachrichtendienst der Generalsicherheitsdirektion nicht vermerkt ist, dass eine solche Untersuchung stattgefunden hat. Des Weiteren hat er gefälschte Dokumente ausgestellt bzw. ausstellen lassen, um das Telefon von Erkan ÇANAK, dem Vorsitzenden Richter des Gerichts, vor dem das Hrant DINK Attentat verhandelt wurde, gemäß Zusatzartikel 7 PVSK [Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei]mit der Begründung abhören zu lassen, dass der Richter unter einem Decknamen Mitglied der Terrororganisation sei, und um den Gerichtsprozess unter Kontrolle zu bringen.“

Begründung

Nachdem in mehreren Strafprozessen der unmittelbare Täter Ogün Samast, der Hrant Dink vor dem Redaktionsgebäude von Agos buchstäblich unter den Augen von Sicherheitskräften hingerichtet hat, und die ihn umgebenden Anstifter und Unterstützer wie Yasin Hayal und Erhan Tuncel, verurteilt worden waren, wirkte die Nebenklage über Jahre darauf hin, dass die Beamten in der Polizei und in der Gendarmerie, bei denen nach den gesamten Erkenntnisse feststand, dass sie von den Mordplänen wussten und nicht eingegriffen hatten, angeklagt wurden. Gegen viele dieser Beamten wurde überhaupt erst dann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hatte, dass die Mordermittlungen, weil sie Beamten nicht mit einschlossen, nicht effektiv im Sinne von Art. 2 EMRK gewesen waren (Dink c. Turquie, EGMR v. 14.09.2010 – 2668/07, 6102/08, 30079/08, 7072/09, 7124/09). Dieser Beschluss erst eröffnete den Weg zu umfassenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen die verstrickten Beamten. Diese Ermittlungen mündeten in der Anklage vom 4. Dezember 2015, die 26 Beamte, die überwiegend dem polizeilichen Nachrichtendienst in Trabzon, Istanbul und Ankara angehörten, umfasst. Viele der Angeklagte waren damals bzw. später in leitenden Positionen tätig, wie z. B.: 
– der damalige Polizeipräsident von Istanbul, Celalettetin Cerrah, 
– der ehemalige Dezernatsleiter des polizeilichen Nachrichtendienstes Istanbul, Ahmet Ilhan Güler, 
– der ehemalige Polizeipräsident von Trabzon, Resat Altay, 
– der ehemalige Abteilungsleiter des polizeilichen Nachrichtendienstes von Trabzon, Faruk Sari, 
– der ehemalige Direktor des Referats „C“ (Straftaten von Minderheiten und rechten Gruppen) bei dem polizeilichen Nachrichtendienst der Generalssicherheitsdirektion, Ali Fuat Yilmazer, und 
– die ehemaligen Abteilungsleiter des polizeilichen Nachrichtendienstes der Generalssicherheitsdirektion, Sabri Uzun, Ramazan Akyürek und Engin Dinc.

Den Beamten wird mit der Anklage zum Teil Mord durch Unterlassen (Art. 83 tStGB) vorgeworfen, da sie nachweißlich von den Plänen zur Ermordung Hrant Dinks wussten, aber nichts unternommen haben, diesen zu schützen. Darüber hinaus wird ihnen Fälschung, Verfälschung und Unterdrückung von Urkunden bzw. das Ausstellen inhaltlich unrichtiger Urkunden vorgeworfen. Die oben aus den wesentlichen Ergebnissen zitierten Beispiele für diese Vorwürfe sind nur beispielhaft herausgegriffenen, es gibt weitere Schilderungen in der Anklage. 

Die Hauptverhandlung gegen die 26 Angeklagten dauert bis heute an; wann ein erstinstanzliches Urteil ergehen wird, ist noch nicht abzusehen. 

Auch diese Anklageschrift ist ein Produkt der politischen türkischen Justiz. Sie taugt deshalb nur insofern als Beweismittel, als dass durch sie nachgewiesen wird, welchem Beamten in der Türkei welcher strafrechtliche Vorwurf gemacht wird; die Richtigkeit der Vorwürfe kann aus ihr nicht abgeleitet werden. Hierzu kann aber der im Folgenden benannte Nebenklagevertreter Av. […] Angaben machen. 

III. Des Weiteren wird deshalb beantragt, 

Avukat [Name] als sachverständigen Zeugen zu laden und zu hören. 

Der sachverständige Zeuge wird bekunden: 

– dass dem Mord an Hrant Dink eine jahrelange von allen Sicherheitsbehörden (Polizei, Gendarmerie und Nationalem Geheimdienst [MIT]) geduldete, zum Teil inszenierte und geschürte mediale Hetze und strafrechtliche Verfolgung von Hrant Dink voranging; 
– dass das erste gegen ihn gerichtete Strafverfahren eingeleitet wurde, weil er 2002 gesagt hatte: „Ich bin kein Türke, ich bin ein Bürger der Türkei und außerdem Armenier“; 

– dass der rechtskräftig verurteilte Täter, der Hrant Dink vor dem Redaktionsgebäude von Agos am 19. Januar 2007, hingerichtet hat, der damals 17jährige Ogün Samast, ein Angehöriger des Vereins Alperen Ocakları in Trabzon war, 

– ebenfalls Angehörigedes Alperen Ocakları in Trabzon waren Yasin Hayal, der die Tat plante, Samast als Schützen anwarb und die Mordwaffe besorgte, und der V-Mann des polizeilichen Nachrichtendienstes Trabzon, Erhan Tuncel, der auf Hayal einwirkte und ihn bei der Planung des Mordes lenkte; 

– dass das Motiv aller drei genannten Täter ihre islamo-faschistische Einstellung, deren wichtiger Bestandteil Hass auf Armenier ist, war, und dass diese Überzeugung auch zur Grundideologie der Alperen Ocakları gehört; 

– dass der Zeuge aufgrund seiner Aktenkenntnis tatsächliche Anhaltspunkte dafür benennen kann, dass der Tatbestand des Mordes durch Unterlassen – soweit diese in der Anklage vom 4. Dezember 2015 erhoben worden sind – erfüllt ist, da die Sicherheitsbehörden durch viele V-Männer und verdeckte Maßnahmen umfassend über die Mordpläne und deren Entwicklung informiert waren; 

– dass erst nach der Verurteilung der unmittelbaren Täter bekannt wurde, dass nicht nur die Sicherheitsbehörden Kenntnis von den Mordplänen hatten und diese nicht verhindert haben, sondern dass sie den Täter Samast auf dem Weg nach Istanbul begleitet und die Hinrichtung beobachtet haben; dass dies bekannt wurde, weil zum einen ans Tageslicht kam, dass unmittelbar nach der Tat extra ein Funkmast am Tatort umgesetzt worden war, damit die Funkzellendaten nicht ausgewertet wurden, und dass in diesen Funkmast Nummern von Sicherheitsbehörden zur Tatzeit eingeloggt waren und weil zum anderen ein verloren geglaubtes Überwachungsvideo vom Tatort plötzlich auftauchte, auf dem zu sehen ist, dass Personen den Tatort beobachten und dass inzwischen mehrere dieser Personen als Angehörige des Nachrichtendienstes der Gendarmarie Trabzon und Istanbuls identifiziert werden konnten; 

– dass aufgrund der umfassenden Aktenkenntnis des Zeugen nach dessen Einschätzung die in der Anklage vom 4. Dezember 2015 erhobenen Vorwürfe der Beweismittelfälschung i.w.S. und des Amtsmissbrauchs zutreffend sind und dass diese Anklage insofern dem entspricht, was die Nebenklage seit vielen Jahren durch Strafanzeigen und Stellungnahmen in laufenden Ermittlungsverfahren fordert; 

– dass, soweit die Beamten wegen Fälschungen, Verfälschungen und Unterdrücken von Urkunden bzw. dem Ausstellen inhaltlich unrichtiger Urkunden angeklagt sind, fast alle Anklagepunkte auf die Arbeit der Nebenklage zurückgehen, weil diese durch akribische Arbeit und umfassende Vertretung der Familie in der Vielzahl von straf- und (internen)Verwaltungsverfahren, die der Ermordung folgten, diese nachweisen konnte, so z.B. das Unterdrücken von Dokumenten dadurch, dass Dokumente, die sich in den Akten des polizeilichen Nachrichtendienstes in Trabzon befanden und auf denen vermerkt war, dass sie an die Generalsicherheitsdirektion in Ankara übersandt worden waren, in deren Akten fehlten oder weil z.B. einem Nebenklagevertreter auffiel, dass eine Observationseinheit, die an einem konkreten Tag einen Yasin Hayal beobachtet haben soll, tatsächlich in einem ganz anderen Strafverfahren am gleichen Tag und zu gleichen Zeit eine Observation vorgenommen hatte und dies dem Anwalt nur auffiel, weil er in beiden Fällen tätig war und beide Akten kannte und so den Schluss ziehen konnte, dass der Observationsbericht bezüglich Yasin Hayal bewusst inhaltlich unrichtig gefertigt worden war; 
– dass es in „normalen“, weniger prominenten Strafverfahren und ohne finanzielle Ressourcen der Angeklagten oder Nebenkläger kaum möglich ist, Fälle des Fälschens, Verfälschens, Unterdrückens oder dem Ausstellen unrichtiger Urkunden nachzuweisen, obwohl in politischen Verfahren, dieser Verdacht häufig aufkommt und
– dass es das erste Mal in der Geschichte der Türkischen Republik ist, dass Polizeibeamte wegen Mord durch Unterlassen in der Konstellation eines politischen Mordes angeklagt werden; dass dies aber nicht einen grundsätzlichen Wandel des Charakters des türkischen Staats anzeigt, sondern eine Ausnahme ist, die zum einen dem großen internationalem Druck – einschließlich des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – geschuldet ist, der akribischen Arbeit der Nebenklage und dem Umstand, dass es den politischen Interessen des Erdogan-Regimes im Jahr 2015 entsprach, auf dem Umweg dieser Anklage – auch wenn mit zutreffenden Vorwürfen, soweit diese den Mord und die Beweismittelfälschung i.w.S. etc. betreffen –, tatsächliche oder vermeintliche Gülen-Anhänger aus dem Sicherheitsapparat zu entfernen. 

Begründung

[…]

IV.

Schließlich wird beantragt, 

den Verbindungsbeamten des BKA bei der Deutschen Botschaft Ankara, KHK Thorsten Knafla, sowie den/die vom BKA zu benennenden Vorgänger in diesem Amt rückwirkend bis zum Jahr 2006 zu laden und zu hören. 

Die Zeugen werden bekunden, 

– dass sie im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches in den Jahren 2006 bis 2015 unter anderem in direktem Kontakt mit Beamten der Abteilung des polizeilichen Nachrichtendienstes (Istihbarat) der Generalssicherheitsdirektion (GSD) Ankara standen und von diesen konkrete Informationen in Bezug auf die hiesigen Ermittlungsverfahren (Strukturverfahren und Personenverfahren) erhalten bzw. auch an diese weitergeleitet haben; 

– dass bei Treffen von Delegationen des BKA und Delegationen der GSD Ankara in den Jahren 2006 bis 2015 im Rahmen der deutsch-türkischen Konsultationen in Deutschland oder der Türkei auch Beamte der Abteilung des polizeilichen Nachrichtendienstes der GSD Ankara und des Dezernats polizeilicher Nachrichtendienst des Polizeipräsidiums Istanbul anwesend waren und dass diese Beamten den Beamten des BKA konkrete Informationen in Bezug auf die hiesigen Ermittlungsverfahren (Strukturverfahren und Personenverfahren) gegeben haben und von diesen erhalten haben;

– dass zu den Beamten aus der Abteilung des polizeilichen Nachrichtendienstes der GSD Ankara, mit denen die Zeugen bzw. die Delegationen des BKA in der Zeit von 2006 bis 2015 in Kontakt standen die ehemaligen Abteilungsleiter des polizeilichen Nachrichtendienstes Sabri Uzun, Ramazan Akyürek und Engin Dinc, der Stellvertretender Abteilungsleiter Coşkun Çakar, der ehemalige Polizeipräsident von Istanbul Celalettetin Cerrah und der ehemalige Dezernatsleiter des polizeilichen Nachrichtendienstes des Polizeipräsidiums Istanbul Ahmed Ilhan Güler gehörten und dass mit diesen Personen auch Informationen in Bezug auf die hiesigen Ermittlungsverfahren ausgetauscht wurden, 

– dass den Zeugen bekannt ist, dass die Abteilungsleiter des polizeilichen Nachrichtendienstes darauf Einfluss hatten, welche Informationen aus ihrer Abteilung im Wege des polizeilichen Informationsaustausches und als Beantwortung von Rechtshilfeanfragen an den Verbindungsbeamten des BKA bzw. an das Auswärtige Amt weitergegeben wurden und welche nicht und in welcher Form diese weitergegeben wurden. 

Begründung


Auf die bisher zum polizeilichen Informationsaustausch abgegebenen Erklärungen und gestellten Anträge wurde bereits verwiesen. Der Zeuge EKHK Vogel gab in seiner Befragung in der Hauptverhandlung vom 20. März 2017 an, dass im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches konkrete Fragen in dem hiesigen Ermittlungsverfahren über den Verbindungsbeamten des BKA bei der GSD Ankara an diese weitergeleitet und beantwortet würde und dass er darüber hinaus ungefährlich jährlich an Delegationen beteiligt gewesen war, die sich mit Beamten der GSD in Ankara oder Istanbul getroffen hätten; wer die Kontaktpartner auf der türkischen Seite gewesen waren, gab er nicht an (vgl. Protokollanlage 51.7). Jedoch gab der Zeuge Oran in der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2018 an, dass er als Dolmetscher bei den deutsch-türkischen Konsultationen in den letzten 10 Jahren ca. 3-4 gedolmetscht hat und zwar stets in Deutschland. Die letzten deutsch-türkischen Konsultationen an denen er als Dolmetscher beteiligt gewesen seien auf dem Petersberg gewesen und unzwar in der Zeit um das Grubenunglück in Soma herum, die Bilder seien im Fernsehen gezeigt worden. Das Grubenunglück war am 13. Mai 2014, was als Allgemeinkundig vorausgesetzt wird. Wann die anderen Konsultationen gewesen seien, wisse er nicht mehr genau; stattgefunden hätten diese immer auf dem Petersberg, in Bad Neuenahr-Ahrweiler oder in Meckenheim. Bei diesen Treffen seien von deutscher Seite auch EHKH Vogel und KOK Klose anwesend gewesen und von türkischer Seite unter anderem ca. 7-8 Beamte des Istihbarat, als des polizeilichen Nachrichtendienstes, ob diese aus Istanbul oder Ankara gewesen seien, das wisse er nicht mehr. Zumindest bei diesem für ihn letzten Treffen sei auch konkret über die hier Angeklagten gesprochen worden. Es seien auch Bilder der Angeklagten gezeigt worden, diese seien zum Teil namentlich gekennzeichnet gewesen. Er erinnere sich noch an Bilder von Sinan Aydin und Banu Büyükavci und an von weiter weg aufgenommene Gruppenbilder, wisse aber nicht mehr, wer darauf zu sehen gewesen sei. Die Bilder seien an die Wand projiziert worden und hätten auch als Kopien vorgelegen; von welcher Seite – der deutschen oder türkischen – diese Bilder vorgelegt worden seien, wisse er nicht mehr. Es seien auch Dokumente ausgetauscht worden, welche, dürfe er aber nicht sagen. 

Diese Angaben des Zeugen Oran werden durch die Antwort auf die Kleine Anfrage (BT-Drucksache 17/14376) aus dem Jahr 2014 bestätigt, aus der sich ergibt, dass es in den Jahren 2006 bis 2013 regelmäßig gegenseitige Besuche von Delegationen des BKA in der Türkei und der GSD Ankara und anderen türkischen Polizeibehörden in Deutschland gegeben hat und dass bei diesen Treffen häufig auch Beamte der Abteilung polizeilicher Nachrichtendienst – in der Antwort auf die Anfrage meistens als „PND“ bezeichnet – als Gesprächspartner anwesend war; ebenfalls ergibt sich aus der Antwort, dass auch ein regelmäßiger Austausch mit dem Polizeipräsidium Istanbul stattfand und dass Gesprächsthemen sowohl in Ankara als auch in Istanbul stets auch Terrorismusbekämpfung bzw. Staatsschutzverfahren waren.

V.

Die beantragten Beweiserhebungen werden dem Senat in ihrer Gesamtheit und in Zusammenschau mit den Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. Neumann unter anderem zeigen, dass die in diesem Verfahren im Wege des polizeilichen Informationsaustausches und der Rechtshilfe seitens des türkischen Staates zur Verfügung gestellten Beweismittel mit dem realen Risiko behaftet sind, verfälscht bzw. zumindest bewusst inhaltlich unrichtig erstellt worden zu sein. Daraus wird der Senat in Entsprechung zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Beweisverwertungsboten bei der realen Gefahr von durch Folter erlangten Aussagen auch von der Verwertung der Beweismittel Abstand nehmen, da er die reale Gefahr erkennen wird, dass diese verfälscht bzw. bewusst inhaltlich unrichtig erstellt sind. 

Der EGMR hat am 25. September 2012 im Fall El Haski v. Belgien (Rs. 6 49/08) entschieden, dass das Bestehen eines „realen Risikos“, während einer Vernehmung im Ausland gefoltert oder misshandelt worden zu sein, ausreiche, um ein Beweisverwertungsverbot in Hinblick auf die im Rahmen einer solchen Vernehmung erlangten Informationen anzunehmen. 

Der Gerichtshof trägt insoweit dem Umstand Rechnung, dass der Beweis der kausalen Herbeiführung einer Aussage durch Folter, insbesondere wenn sie im Ausland erfolgt ist, Angeklagten regelmäßig unmöglich ist. Zur Sicherung rechtsstaatlicher Gerichtsverfahren kompensiert er diesen Umstand durch eine entsprechende Anpassung der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast. Folter stellt eine besonders menschenverachtende Form der Produktion eines unrichtigen Beweismittels dar. 

Die Grundsätze der Rechtsprechung des EGMR, die für diese schwerste Form der Beweismittelmanipulation gelten, sind jedoch auch auf andere Formen staatlicher Beweismittelmanipulation anzuwenden, da insoweit die Schwierigkeit des Beweises der Manipulation mindestens ebenso schwer wie im Falle der Folter ist und ein rechtsstaatliches Urteil sich nur auf Beweismittel stützen kann, für die die grundsätzliche Annahme der Freiheit von (staatlicher) Manipulation gilt. 

Es ist insoweit ausreichend, dass die Verteidigung darlegen kann, dass in dem Land aus dem die Beweismittel stammen, es nicht nur zu vereinzelten, als Exzesse zu bezeichnenden Fällen von Beweismittelfälschung kommt, sondern diese zumindest in bestimmen Verfahren nicht unüblich sind. 

Das Gericht hat sich bei Darlegung dieser Umstände die Überzeugung zu verschaffen, dass die von ihm eingeführten Beweismittel nicht der Beweismittelmanipulation unterlegen sind. Es kann dabei nicht darauf zurückgreifen, dass diese Beweismittel ihm vom BKA bzw. GBA vorgelegt worden sind. Der Zeuge EKHK Vogel gab auf Nachfrage, wie mit dem Umstand, dass in der Türkei gefoltert werde, umgegangen wird, an, es gäbe im BKA keine generelle Handhabe für Erkenntnissen bzw. Beweismittel aus der Türkei. Dies bestätigte auch die Bundesregierung im Jahr 2015 in einer – allerdings inhaltlich widersprüchlichen – Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 18/6474): „Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit der durch die türkischen Behörden übermittelten Erkenntnisse zu zweifeln. Eine abschließende Bewertung wird durch das mit der Sache befasste Gericht erfolgen. Ermittlungen und Prozesse gegen Teile der Judikative und der Exekutive in der Türkei sind der Bundesregierung bekannt.“

Dass türkische Sicherheitsbehörden grundsätzlich ein Interesse an Manipulation der im Wege des polizeilichen Informationsaustausches und der Rechtshilfe übermittelten Informationen haben, zeigt sich an der politischen Verfolgung in Form von Folter und Misshandlung, rechtswidrigen Festnahmen und Verhaftungen und extralegalen Hinrichtungen denen unter anderem angebliche oder tatsächliche Mitglieder oder Anhänger der TKP/ML in der Türkei ausgesetzt sind. Diese Tatsache ergibt sich aus den Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. Neumann und aus Urteilen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dass diese Arten der Rechtsverletzungen als politische Verfolgung zu qualifizieren sind, ergibt sich aus dem bereits eingeführten Umstand, dass mehreren Angeklagten in Deutschland aufgrund ihrer erlittenen Verfolgung Asyl gewährt worden ist. 

Kuhn, Rechtsanwalt von der Behrens, Rechtsanwältin