“Eine grotesk und lächerlich falsche Übersetzung“ – für das OLG (zur Verurteilung) ausreichend?

Den größten Teil des heutigen, 26. Verhandlungstages nahm die Vernehmung einer Gerichtsdolmetscherin als Sachverständige zur durch Verlesung eingeführten Übersetzung eines als TMLGB-Satzung bezeichneten Textes ein.

Da der Text im Original türkischsprachig vorliegt, wurde durch das Gericht eine von Dolmetschern des Bundeskriminalamtes gefertigte Übersetzung verlesen. Die Gerichtsdolmetscher hat diese überprüft. Sie kam zu dem Ergebnis, in der Übersetzung seien zwar einige gravierende Fehler, insgesamt sei die Übersetzung aber dennoch als solide und korrekt zu bezeichnen. Natürlich stellte das Gericht keine Nachfragen an die Sachverständige, die Richter wollen diese Übersetzung ja unbedingt als Grundlage für ihr Urteil zur Verfügung haben.

Die Nachfragen der Verteidigung führten allerdings dazu, dass die Sachverständige nach und nach ca. 20 Stellen mit sinnentstellenden Übersetzungfehlern eingestand, die sie nicht in ihrem schriftlichen Gutachten angesprochen hatte.

Aber auch Fehler die, erkannt worden waren führten nicht zu einer negativen Beurteilung der Übersetzung. Beispielsweise wurde die Politik der TMLGB an einer stelle fehlerhafter Weise nicht als „volksnah“ sondern als „völkisch“, also als an einem nach rassistischen Gesichtspunkten bestimmten Volksbegriff ausgerichtet, bezeichnet. Auf Nachfragen blieb die Sachverständige dabei: generell sei klar, dass zwar dieser Begriff eine grotesk und lächerlich falsche Übersetzung sei. Trotzdem würde sie daran festhalten, die Übersetzung insgesamt als solide und korrekt zu bezeichnen.

Einmal mehr wird hier deutlich, dass das Gericht um jeden Preis zu einer Verurteilung kommen will. Wenn die Richter nicht einmal bereit sind, von grundlegenden Dokumenten korrekte Übersetzungen in die Hauptverhandlung einzuführen, ist von ihnen auch kein Aufklärungswille an anderen inhaltlichen Punkten zu erwarten.