Einführung der angeblichen Satzung der TKP/ML und Satzung der TIKKO bereitet Schwierigkeiten

Die geplante Einführung eines Schriftstückes, bei dem es sich um die Satzung der TKP/ML handeln sollte, machte dem Gericht heute, am 19. Verhandlungstag, mehr Schwierigkeiten als erwartet. Eingeführt werden soll die deutsche Übersetzung eins in türkischer Sprache vorliegenden Dokuments. Die Übersetzung wurde von Dolmetschern des Bundeskriminalamtes gefertigt und durchsetzt mit etlichen, auch sinnentstellenden Fehlern. Ausserdem ist unklar, woher der türkische Text überhaupt stammt. Bislang wurde kein Original einer TKP/ML-Publikation vorgelegt, aus der die Schriftstücke stammen sollen.

Zur Kontrolle der Übersetzung hatte einer der Gerichtsdolmetscher ein „Gutachten“ erstellt, dass allerdings nicht nachvollziehbar und völlig unverständlich war. Beinahe klamaukhaft wurde versucht zu enträtseln, welche Textstellen er wie übersetzt hatte und welche Fehler er aufgelistet hatte.

Die „Gutachtenerstattung“ wurde daher auf einen anderen Verhandlungstag verschoben.

Im Anschluss sollte dann die angebliche Satzung der TIKKO, laut Anklage die Guerilla der TKP/ML, zur Verlesung kommen. Die Urkunden stammen angeblich aus einem anderen Strafverfahren, in der Gerichtsakte liegen sie nur als Kopien vor. Die Verteidigung beantragte daher zunächst, diese Ermittlungsakten beizuziehen, damit geprüft werden kann, woher das Dokument stammt. Dem wurde nicht nachgekommen.

Bei der Inaugenscheinnahme der Urkunde zeigte sich die Problematik der Herkunft der zentralen Beweismittel dieses Prozesses deutlich. Auf die Frage der Verteidigung, ob es sich bei der Urkunde um ein Original oder eine Kopie handele und woher diese stamme antwortete der Vorsitzende: „Das ist eine Ablichtung. Das kann ich aus dem Stegreif nicht beantworten“.

Zum Abschluss der Verhandlungstages verlas die Verteidigung eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Gerichts, nach dem die angebliche Satzung der TKP/ML verlesen werden soll, mit einem erneuten Hinweis darauf, dass bei den vorliegenden Zweifeln über die Herkunft der Urkunde ein Beweiserhebungsverbot bestehe.