Verlesung besonderer Art: Zusammenfassungen und „Inhaltsangaben“

Am heutigen 28. Hauptverhandlungstag erreichte die Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Einführung von Texten einen neuen Höhepunkt: Aus angeblichen Parteiprotokollen wurden auszugsweise Übersetzungen und Inhaltsangaben verlesen. Die Verteidigung kritisierte, dass unklar blieb, wer bestimmt hatte, welche Teile der zugrundeliegenden Texte überhaupt übersetzt werden sollten, welche Teile wörtlich übersetzt wurden und welche Teile nur zusammengefasst wurden. Denn so wurden Textausschnitte als Beweismittel eingeführt, die unter keinen denkbaren Umständen dem Inhalt der Ursprungstexte inhaltlich entsprechen können. Gerade bei politischen Texten, die ja in diesem Fall letztlich zu einer Bewertung der Organisation dienen sollen, ist aber eine unverfälschte Kenntnis unumgänglich. Die Verteidigung machte in Erhebungs- bzw. Verwertungswidersprüchen deutlich, dass völlig aus dem Zusammenhang gerissene Sätze und Absätze nicht das notwendige Verständnis eines Gesamttextes bieten können, das nötig ist, um ein Urteil auf ein solches Beweismittel zu stützen. Hinzu kommt noch, dass auch bei diesen Texten die Übersetzung mangelhaft ist, was bei einer „Zusammenfassung“ noch gravierendere Folgen hat, als bei einer Übersetzung eines geschlossenen Textes.

Tatsächlich reagierte der Vorsitzende auf die Kritik ein wenig anders als üblicher Weise und stellte jedenfalls die Anträge auf Beiziehung von Akten, aus denen sich ergeben sollte, wer welche Übersetzungsanordnungen getroffen hat, zurück.

Über die Verwertbarkeit solcher Dokumente werde „zu gegebener Zeit“ entschieden, so der Vorsitzende. Eine solche Entscheidung klingt allerdings positiver, als sie sich letztendlich herausstellen dürfte: zu gegebener Zeit wird im Zweifel das Urteil sein.